Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde am 16. Juli 2021 erlassen und tritt am 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft. Es setzt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) um und schreibt vor, dass zahlreiche Produkte und Dienstleistungen bis spätestens 28. Juni 2025 barrierefrei sein müssen.
Das BFSG heißt mit vollem Namen “Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.
In diesem Artikel beleuchten wir, was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz genau ist, wer davon betroffen ist und was Unternehmen tun können, um den Anforderungen rechtzeitig gerecht zu werden.
Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die nationale Umsetzung des European Accessibility Act (EAA) zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland. Das BFSG ermöglicht Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen oder älteren Menschen die gleichberechtigte Teilhabe an digitalen Produkten und Dienstleistungen.
Ziel ist es, Barrierefreiheit in großen Teilen der Privatwirtschaft zur verbindlichen Vorgabe zu machen und so den Alltag von Menschen mit Behinderungen zu erleichtern.
Auf Basis der einheitlichen EU-Anforderungen wird das Barrierefreiheitsgesetz auch kleinen und mittleren Unternehmen beim Ausschöpfen der Möglichkeiten des europäischen Binnenmarktes helfen.
Umsetzung der EU-Richtlinie: Das Gesetz ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (EAA).
Geltungsbeginn: Stichtag ist der 28. Juni 2025 – bis dahin müssen betroffene Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten.
Übergangsphase: Von Juni 2025 bis 27. Juni 2030 gibt es eine Übergangsphase. Produkte, die vor 2025 auf dem Markt waren, können größtenteils noch genutzt oder verkauft werden. Nach 2028 müssen Unternehmen ihre Dienstleistungen barrierefrei anpassen.
Umsetzungsverordnung: Konkrete Bestimmungen werden teils weiter ausgeführt, beispielsweise durch technische Normen wie die EN 301 549.
Wer ist vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte und Dienstleister für Verbraucher.
Ausgenommen sind Dienstleister, die weniger als zehn Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen bzw. deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Kleinunternehmer, die Produkte in den Verkehr bringen, sind allerdings nicht vom Barrierefreiheitsgesetz ausgenommen.
Produkte, die unter das BFSG fallen
Hardware einschließlich der Betriebssysteme (Computer, Tablets, Laptops)
Selbstbedienungsterminals bei den von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen (Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, interaktive Terminals zur Bereitstellung von Informationen, Check-in-Automaten)
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang für Telekommunikationsdienste oder für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (Smartphones, Tablets, Smart-TVs)
E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Websites und Apps, mit denen Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen verkaufen (E-Commerce, Online-Marktplätze, Onlineshops)
Telekommunikationsdienste
Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten (Websites und Apps von Fernsehsendern oder Video-on-Demand-Plattformen)
Webseiten, Apps, elektronische Ticketdienste, Bereitstellung von Verkehrsinformatioen, Selbstbedienungsterminals im Personenverkehr
Bankdienstleistungen (Online-Banking, Verträge, Beratung)
Software für E-Books
Barrierefreiheitsanforderungen nach dem BFSG
Produkte und Dienstleistungen sind laut Barrierefreiheitsstärkungsgesetz dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise zugänglich und nutzbar sind. Der barrierefreie Zugang muss ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe möglich sein.
Die daraus resultierenden Anforderungen sind in der Barrierefreiheitsverordnung geregelt. Sie enthält allgemeine Vorgaben zu Verpackung, Anleitungen, Schnittstellen sowie zur Funktionalität von Produkten.
Dabei muss die Wahrnehmung stets über mindestens zwei Sinne möglich sein, wie beispielsweise das Vorlesen schriftlicher Informationen.
Um digitale Barrierefreiheit zu erreichen, liefern die europäische Norm EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) wichtige Bezugspunkte zu den Anforderungen.
BFSG-Pflichten für Unternehmen
Abhängig von der Rolle des Unternehmens oder Wirtschaftsakteurs, gibt es nach Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unterschiedliche Pflichten:
Hersteller: Hersteller dürfen nur barrierefreie Produkte auf den Markt bringen. Sie müssen zum Beispiel die Barrierefreiheit in einem Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen. Eine technische Dokumentation mit einer detaillierten Beschreibung und eine Auflistung der angewandten harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen ist ebenfalls notwendig. Entspricht ein Produkt nicht den Anforderungen an die Barrierefreiheit, dann muss der Hersteller geeignete Maßnahmen treffen, das Produkt zurückrufen oder zurücknehmen.
Importeure: Importeure müssen garantieren, dass nur Produkte gemäß den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für Produkte, die in Drittländern gefertigt werden. So müssen Importeure prüfen, ob die Hersteller die Pflichten des BFSG und Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Ist ein importiertes Produkt nicht BFSG-konform, muss das Produkt gegegebenenfalls zurückgerufen werden.
Händler: Händler müssen ihre Produkte auf die Barrierefreiheitsanforderungen hin überprüfen. Bei Nicht-Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit dürfen die Produkte nicht vertrieben werden. Als Händler hat man keine Verpflichtung zur Herstellung der Konformität, aber Informationspflichten.
Quasi-Hersteller: Quasi-Hersteller sind Händler und Importeure, die unter ihrem eigenen Namen oder eigenen Marke Produkte in den Verkehr bringen. Für Quasi-Hersteller gelten auch die Regeln der Hersteller.
Diensleister: Diensleistungserbringende dürfen nur Dienstleistungen anbieten, die die Barrierefreiheitsanforderungen und digitale Barrierefreiheit erfüllen. Außerdem müssen Dienstleister Informationen zur Dienstleistung in barrierefreier Form für ihre Kunden zugänglich machen. Diese Informationen enthalten eine allgemeine Beschreibung, Erläuterungen zum Verständnis der Dienstleistung oder Angaben zur zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verstöße und Bußgelder
Jeder Verbraucher, aber auch Veränderungen und Einrichtungen können sich bei Verstößen gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an die Marktüberwachungsbehörde wenden. Dies kann Produktrückrufe oder die Einstellung der Dienstleistung mit Bußgeldern bis zu 100.000 € zur Folge haben.
Darüber hinaus ermöglicht das BFSG neben Einzelklagen von Verbrauchern auch die Option zu Verbandsklagen. Es droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Konkurrenzen mit Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Barrierefreiheit in Deutschland
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz macht Vorgaben für Produkte und Dienstleistungen, die bis zum 28. Juni 2925 barrierefrei sein müssen. So sollen die Richtlinien des European Accessibility Act (EAA) umgesetzt werden, sodass alle Menschen Produkte und digitale Angebote gleichberechtigt nutzen können.
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FAQ
Das BFSG überträgt die Vorgaben des European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht. Ziel ist, dass ab Juni 2025 viele Produkte und Dienstleistungen in Deutschland barrierefrei sein müssen – insbesondere digitale Angebote wie Webseiten, Apps und Selbstbedienungsterminals.
Ein barrierefreies, BFSG-konformes CAPTCHA ist Friendly Captcha. Es kann bei Logins, Shops und Webformularen eingesetzt werden, um Unternehmen vor Spam und Bot-Angriffen zu schützen.
Betroffen sind vor allem Unternehmen, die relevante Produkte oder Dienste anbieten, etwa Onlinehändler, Banken, Softwareanbieter oder Hersteller von Geld- und Ticketautomaten. Auch kleinere Betriebe können unter Umständen in den Geltungsbereich fallen, wenngleich es für Kleinstunternehmen bestimmte Ausnahmen gibt.
Der Stichtag ist der 28. Juni 2025. Ab dann dürfen neue Produkte und Dienstleistungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Barrierefreiheitsvorgaben entsprechen. Für Bestandsprodukte gelten häufig Übergangsfristen bis 2030.
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben drohen rechtliche Schritte, darunter Bußgelder und Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände oder Mitbewerber. Zusätzlich kann das Image eines Unternehmens leiden, wenn digital Barrierefreiheit ignoriert wird.
BFSG ist die Abkürzung für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Ausführlich ist es das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.
Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro können unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Pflichten befreit werden. Allerdings müssen sie nachweisen, warum die Umsetzung der Barrierefreiheit für sie unverhältnismäßig wäre. Kleinunternehmer, die Produkte unter eigenem Namen in Verkehr bringen (Quasi-Hersteller), können von diesen Ausnahmen allerdings ausgenommen sein.
Das Gesetz betrifft Webseiten und Apps, die zu bestimmten Produkten und Dienstleistungen gehören, wie E-Commerce, Online-Banking oder Telekommunikationsdienste. Webseiten müssen gemäß den barrierefreien Anforderungen gestaltet sein, damit Menschen mit Behinderungen sie ohne fremde Hilfe nutzen können. Öffentliche Stellen fallen meist unter die BITV, wobei das BFSG den Fokus auf die private Wirtschaft legt.
Mit dem BFSG-konformen CAPTCHA von Friendly Captcha können Webformulare, Registrierungen und Login-Seiten barrierefrei gestaltet werden.
Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 in deutsches Recht um. Es schreibt vor, dass Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anbieten müssen, damit Menschen mit Behinderungen und ältere Personen diese gleichberechtigt nutzen können. Dazu zählen u. a. technische und gestalterische Vorgaben sowie Informationen in zugänglichen Formaten.
Der Stichtag ist der 28. Juni 2025. Ab dann dürfen neue Produkte oder Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen, nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn sie die barrierefreien Anforderungen erfüllen. Für bereits bestehende Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen.
Ja. Neben dem BFSG, das sich an bestimmte Unternehmen der Privatwirtschaft richtet, gibt es in Deutschland weitere Vorschriften wie die BITV 2.0 für öffentliche Stellen. In der EU werden Barrierefreiheitsanforderungen insbesondere durch den European Accessibility Act (EAA) harmonisiert. Verstöße können mit Bußgeldern und Abmahnungen geahndet werden.
Angesichts der zunehmenden Cybersicherheits-Bedrohungen müssen Unternehmen alle Bereiche ihres Geschäfts schützen. Dazu gehört auch der Schutz ihrer Websites und Webanwendungen vor Bots, Spam und Missbrauch. Insbesondere Web-Interaktionen wie Logins, Registrierungen und Online-Formulare sind zunehmend Angriffen ausgesetzt.
Um Web-Interaktionen auf benutzerfreundliche, vollständig barrierefreie und datenschutzkonforme Weise zu sichern, bietet Friendly Captcha eine sichere und unsichtbare Alternative zu herkömmlichen CAPTCHAs. Es wird von Großkonzernen, Regierungen und Startups weltweit erfolgreich eingesetzt.
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